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Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln

EINLEITUNG

Zur Arzneimitteleinfuhr aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraum (Liechtenstein, Norwegen, Island) sind, ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich.

Dies gilt auch für Wirk- und Ausgangsstoffe, die menschlicher oder tierischer Herkunft sind oder solche, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden.

ZUSTAENDIG

das Regierungspräsidium Tübingen, Leitstelle Arzneimittelüberwachung

ABLAUF

Es empfiehlt sich, vor Antragstellung Kontakt zur Leitstelle Arzneimittelüberwachung aufzunehmen.

Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen erfolgt eine Abnahmebesichtigung durch die Leitstelle Arzneimittelüberwachung.

UNTERLAGEN

  1. formloser Antrag mit genauer Bezeichnung des Antragstellers und Angaben zur Rechtsform, gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
  2. Bezeichnung der Betriebsstätte (Name, Straße, Ort)
  3. Nachweis der Verfügbarkeit der Räume: Kopie des Mietvertrags oder Grundbuchauszug
  4. Grundrisspläne der Betriebsgebäude und -räume für Prüfung und Lagerung
  5. wenn vorhanden, Angaben zu externen Lagern (auch hier Anschriften und Grundrisspläne)
  6. Angaben zu den mit der Einfuhr beabsichtigten Aktivitäten in der Betriebsstätte
  7. Benennung einer sachkundigen Person nach § 15 Arzneimittelgesetz sowie eines Leiters der Herstellung und eines Leiters der Qualitätskontrolle unter Angabe von Telefon- und Telefaxnummer
  8. Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis der Personen nach 7. im Original oder beglaubigter Kopie
  9. tabellarische Angaben zu den zur Einfuhr vorgesehenen Arzneimitteln
  10. Verantwortungsabgrenzungsverträge mit den Herstellern im Ausland
  11. Angaben zu den mit Prüfungen beauftragten Betrieben
  12. aktuelles "Site Master File" beziehungsweise Beschreibung der Einrichtung, Qualitätssicherungshandbuch

Einzelheiten zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Homepage der Leitstelle Arzneimittelüberwachung.

FRIST

Anträge sollen in der Regel spätestens vier Wochen vor der geplanten Aufnahme des Einfuhrbetriebes vollständig vorliegen.

KOSTEN

Für die Erteilung der Herstellungserlaubnis und die Abnahmebesichtigung werden Gebühren nach der Landesgebührenordnung erhoben.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 72 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln – Arzneimittelgesetz (AMG) (Einfuhrerlaubnis)